Aktuelle Informationen
NIBC verschickt keine Nachrichten per SMS, WhatsApp oder anderweitiger Instant-Messaging-Dienste. Sofern Sie eine Text- oder Sprachnachricht über diese Kanäle erhalten, ist es keine offizielle Nachricht von NIBC .
Es ist möglich, dass es sich hierbei um einen sogenannten Phishing-Versuch handelt, bei dem versucht wird, Daten von Ihnen über z.B. gefälschte E-Mails, Webseiten oder Kurznachrichten abzufangen.
Wir raten daher dringend davon ab, Bankdaten über Textnachrichten, Instant-Messaging-Dienste oder ungesicherte Apps zu teilen.
Einstellung der Wertpapier- und Depotdienstleistungen
Seit Februar 2009 bietet NIBC überzeugende und preisgekrönte Einlagenprodukte für Privatkunden auf dem deutschen Markt an. Unser Engagement für außergewöhnliche Sparlösungen ist ungebrochen, und wir freuen uns darauf, unsere Produktpalette im Jahr 2024 noch weiter auszubauen. Am 31. Mai 2024 haben wir unser Brokerage-Angebot und damit zusammenhängende Dienstleistungen eingestellt. Seit unserem Markteintritt haben wir uns verpflichtet, uns anzupassen und weiterzuentwickeln, um die dynamischen Bedürfnisse unserer geschätzten Kunden zu erfüllen. Im Rahmen unserer ständigen Bemühungen, unsere Dienstleistungen zu verbessern und uns an Markttrends anzupassen, haben wir im Laufe der Zeit Veränderungen vorgenommen. In Anbetracht der sich entwickelnden Finanzlandschaft und der veränderten Marktdynamik haben wir beschlossen, unsere Wertpapier- und Depotdienstleistungen einzustellen. Diese Entscheidung ist ein strategischer Schritt, um unsere Bemühungen auf unser Kerngeschäft - das Spargeschäft - zu konzentrieren. In den letzten Jahren haben wir eine Trendwende bei den Zinssätzen festgestellt, insbesondere seit 2022. In Anbetracht dieser Veränderung sind wir der Ansicht, dass die Konzentration auf das Spargeschäft ein logischer und strategischer Schritt für das nachhaltige Wachstum und die Stabilität von NIBC ist.
Nein, unser Hauptaugenmerk auf dem deutschen Markt ist und bleibt die Bereitstellung attraktiver und preisgekrönter Sparprodukte für Privatkunden. Mit Blick auf das Jahr 2024 werden wir unser Produktangebot sogar weiter ausbauen.
Nein, unsere generelle Kundenbeziehung bleibt hiervon unberührt. NIBC kündigt lediglich formell den mit Ihnen bestehenden Depotvertrag samt den damit zusammenhängenden Wertpapier- und Depotdienstleistungen aufgrund der Aufgabe dieses Geschäftsbereiches. Sparprodukte sind davon nicht betroffen. Das dem Depot zugeordnete Verrechnungskonto wird nach Ablauf der Kündigungsfrist in ein Tagesgeldkonto (Mehr.Zins.Konto) umgeschlüsselt.
Wenn Sie weitere Fragen haben oder zusätzliche Informationen benötigen, klicken Sie bitte hier. Wir sind für Sie da, um Sie zu unterstützen und Ihnen während der Veränderung alle notwendigen Informationen zu geben. Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihr anhaltendes Vertrauen in unsere Dienstleistungen.
NIBC hat Sie über mehrere Kanäle darüber informiert, dass die Wertpapier- und Depotdienstleistungen eingestellt werden. Auch ist Ihnen die formelle Kündigung dieses Services zugestellt worden. Im Kündigungsschreiben ist der 31. Mai 2024 als Kündigungsfrist angegeben. Innerhalb dieser Frist können Sie nach wie vor sämtliche über NIBC zur Verfügung gestellten Funktionalitäten nutzen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist werden die Funktionalitäten deaktiviert und stehen nicht mehr zur Verfügung.
Verlusttöpfe lassen sich ohne Weiteres übertragen, sofern kein Gläubigerwechsel stattfindet. Im Fall eines Gläubigerwechsels ist ein Übertrag der Verluste leider nicht möglich.
Sollte es bei der Depotübertragung zu technischen Schwierigkeiten kommen und z.B. Ihre Anschaffungsdaten unvollständig übermittelt worden sein, so nennen Sie uns bitte Ihr Anliegen via des elektronischen Postfachs unter Angabe Ihres vollständigen Namens, Ihrer Kundennummer sowie Ihres NIBCodes. Nach Eingang Ihrer Nachricht setzen wir uns zeitnah mit Ihnen und/oder der Empfängerbank in Verbindung.
Das dem Depot zugeordnete Wertpapierverrechnungskonto wird nach Ablauf der Kündigungsfrist in ein Tagesgeldkonto (Mehr.Zins.Konto) umgeschlüsselt, welches jährlich abgerechnet wird.
Ihren Jahreskontoauszug erhalten Sie einmal jährlich zum Jahresultimo in Ihr elektronisches Postfach.
Hinweis: Ihre Verlustbescheinigung wird in Ihrer Jahressteuerbescheinigung angedruckt.
Wie in dem Kündigungsschreiben vermerkt, wurden die nach Ablauf der Kündigungsfrist verwahrten Wertpapiere an das zuständige Amtsgericht Frankfurt am Main hinterlegt.
Die Ihnen postalisch zugestellte Hinterlegungsanzeige enthält Ihr individuelles Aktenzeichen beim Amtsgericht.
PIN-Änderung im Online-Banking
Bei NIBC findet ein Verfahren zur Konsolidierung der PIN-Formate statt.
Das bedeutet, dass zukünftig alle PINs bestimmte Kriterien erfüllen müssen. Mithilfe der Änderungsaufforderung möchten wir sicherstellen, dass all unsere Kunden die PIN aktualisieren.
Die Regeln für die neue PIN sind:
- 8, max. 20 Stellen
- Die PIN sollte entweder rein numerisch sein oder mindestens einen Großbuchstaben und eine Ziffer enthalten
- Es sollten keine leicht zu erratende Zahlenfolgen oder Zeichenkombinationen sein
- Der erlaubte Zeichensatz sind Buchstaben (a-z und A-Z, inkl. Umlaute und ß), Ziffern (0-9), sowie die Sonderzeichen @!%&/=?*+;:,._-
NIBC steht für Sicherheit im Online-Banking und in der Banking-App. Historisch bedingt gibt es derzeit zehn verschiedene PIN-Formate im Online-Banking. Um einen aktuellen, technischen und sicherheitsrelevanten Standard zu erreichen, der zudem weniger Wartungsaufwand verursacht, möchten wir alle Online-Banking-PINs auf das einheitliche PIN-Format umstellen. NIBCodes, die nach September 2019 angelegt wurden oder für die der Kunde seine PIN nach September 2019 geändert hat, sind nicht von der Änderungsanforderung betroffen.
Die Regeln für die neue PIN sind:
- 8, max. 20 Stellen
- Die PIN sollte entweder rein numerisch sein oder mindestens einen Großbuchstaben und eine Ziffer enthalten
- Es sollten keine leicht zu erratende Zahlenfolgen oder Zeichenkombinationen sein
- Der erlaubte Zeichensatz sind Buchstaben (a-z und A-Z, inkl. Umlaute und ß), Ziffern (0-9), sowie die Sonderzeichen @!%&/=?*+;:,._-
Das Ende der PIN-Konsolidierungsmaßnahme ist im September 2024. Alle Kunden, die zu dem Zeitpunkt ihre PIN nicht umgestellt haben, erhalten eine Auffoderung zur Zwangs-PIN-Änderung.
Wir bitten Sie, Ihre PIN schnellstmöglich zu ändern, wenn diese den neuen Sicherheitsanforderungen nicht mehr entspricht.
Die Regeln für die neue PIN sind:
- 8, max. 20 Stellen
- Die PIN sollte entweder rein numerisch sein oder mindestens einen Großbuchstaben und eine Ziffer enthalten
- Es sollten keine leicht zu erratende Zahlenfolgen oder Zeichenkombinationen sein
- Der erlaubte Zeichensatz sind Buchstaben (a-z und A-Z, inkl. Umlaute und ß), Ziffern (0-9), sowie die Sonderzeichen @!%&/=?*+;:,._-
Bis zum Ende der PIN-Konsolidierungsmaßnahme im September 2024 können Sie die Änderungsaufforderung im Online-Banking grundsätzlich überspringen. Jedoch ist die Änderung Ihrer PIN ab September 2024 Pflicht. Aus diesem Grund wird Ihnen die Aufforderung solange angezeigt, bis Sie Ihre PIN tatsächlich geändert haben.
Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu NIBC galt ein anderes PIN-Format. Seinerzeit konnte man u.U. bereits eine PIN wählen, die den heutigen Anforderungen entspricht, jedoch ist das „technische PIN-Format“ veraltet. Aus diesem Grund müssen auch Sie eine neue PIN vergeben.
AGB Zustimmungsprozess
Nach den bisherigen Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen galt bei Änderungen der AGB Ihre Zustimmung als erteilt, wenn Sie uns Ihre Ablehnung zu den Ihnen mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten angebotenen Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens nicht angezeigt haben. Mit einem Urteil vom 27. April 2021 hat der Bundesgerichtshof diesen Änderungsmechanismus für unwirksam erklärt. Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) hat anknüpfend an das Urteil gegenüber allen Banken ihre Erwartung erklärt, alle Kundinnen und Kunden über die Entscheidung des BGH und dessen Auswirkungen zu informieren und deren Zustimmung zu den AGB einzuholen, um die Vertragsverhältnisse im Interesse der Rechtssicherheit auf eine wirksame Grundlage zu stellen. Wir benötigen daher Ihre aktive Zustimmung zu allen Geschäftsbedingungen der Bank (Allgemeine Geschäftsbedingungen und produktbezogene Vereinbarungen), um auch zukünftig eine reibungslose Geschäftsbeziehung führen zu können.
Die produktbezogenen Vereinbarungen zum Stand 01. November 2020 bleiben inhaltlich unverändert. Mit den vorgenommenen Anpassungen in unseren bestehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) setzen wir insbesondere die Anforderungen und Vorgaben zum Zustimmungsprozess aus dem BGH Urteil vom 27. April 2021 um.
Eine genaue Gegenüberstellung der alten Fassung zur neuen Fassung der geänderten Vereinbarungen in Form einer sogenannten Synopse finden Sie unter www.nibc.de/agb2022. Aus Gründen der Übersichtlichkeit haben wir dies aus der direkten Kommunikation mit Ihnen herausgelöst. So können Sie diese auch später noch einsehen.
Ganz einfach und bequem im Online-Banking: Loggen Sie sich hierzu mit ihrem NIBCode / Alias und Ihrer PIN in das Online-Banking von NIBC ein. Hier erscheint eine Seite für Ihre Zustimmung. Laden Sie die dort zur Verfügung gestellten Dokumente zum Lesen und zur Aufbewahrung herunter. Bestätigen Sie anschließend durch Setzen eines Häkchens das Herunterladen. Wählen Sie den Button „Zustimmen“. Unabhängig davon wie viele Produkte Sie bei NIBC führen, müssen Sie den Prozess nur ein Mal für Ihre gesamte Kundenbeziehung durchlaufen. Übrigens: Die heruntergeladenen Unterlagen stellen wir zusätzlich automatisch in Ihr Online-Postfach ein.
Nein, das geht leider nicht. Wir müssen sicherstellen, dass Sie sämtliche Unterlagen, die für diese Änderung der AGB relevant sind, heruntergeladen haben. Bitte folgen Sie dem Ihnen beschriebenen Weg zur Zustimmung.
Nein, das geht leider nicht. Bitte folgen Sie den Anweisungen im Online-Banking über die Webseite.
Die Seite wird Ihnen so lange angezeigt, bis Sie den AGB innerhalb der vorgesehenen Fristen zugestimmt haben. Haben Sie zu einem vorherigen Zeitpunkt „Später“ ausgewählt, wird Ihnen die Seite beim nächsten Login wieder angezeigt.
Die Zustimmung zu unseren aktuell gültigen AGB und produktbezogenen Vereinbarungen ist notwendig, damit wir die Kundenbeziehung mit Ihnen auch in Zukunft in gewohnter Weise und auf einer rechtlich sicheren Grundlage weiterführen können.
Wir möchten die Zustimmung für Sie so einfach wie möglich gestalten. Sie haben daher die Möglichkeit, über die erste Seite im Online-Banking den Geschäftsbedingungen für sämtliche bei uns geführten Kundenbeziehungen durch einmaliges „Zustimmen“ gleichermaßen zuzustimmen.
Alle (Mit-)Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos müssen, unabhängig davon wie viele Produkte sie bei NIBC führen, den Prozess einmalig für ihre gesamte Kundenbeziehung durchlaufen.
Alle gesetzlichen Vertreter eines Jugend-Kontos müssen, unabhängig davon wie viele Produkte der Minderjährige bei NIBC führt, den Prozess einmalig für die gesamte Kundenbeziehung durchlaufen.
Ein aktiver Online-Banking Zugang ist wichtig, um Ihre Geschäftsbeziehung bei uns effizient führen zu können. Bitte setzen Sie sich mit unserem Kundenservice in Verbindung, damit wir Ihnen helfen können, die notwendigen Zugänge anzulegen. Als Kunde ohne aktiven Online-Banking Zugang erhalten Sie (oder haben bereits erhalten) einen Brief mit einem personalisierten QR Code. Mit diesem können Sie Ihre Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen erteilen. Bitte folgen Sie den Anweisungen in dem Anschreiben.
Nein. Sie können allerdings erkennen, dass Sie zugestimmt haben, wenn die Seite für die Zustimmung beim nächsten Login im Online-Banking nicht mehr erscheint.
Bei Änderungen der AGB und produktbezogenen Vereinbarungen informieren wir Sie wie auch zuvor spätestens 2 Monate, bevor diese wirksam werden sollen. Zum Wirksamwerden der Änderungen werden wir in Zukunft allerdings Ihre aktive Zustimmung benötigen. Lediglich in Ausnahmefällen, z.B. bei Anpassungen der Geschäftsbedingungen aufgrund von gesetzlichen Vorgaben, wird eine aktive Zustimmung nicht erforderlich sein.
Hier finden Sie alle Informationen zum BGH Urteil vom 27. April 2021.